Rasenschnitt oder Laub nicht am Wegesrand ablagern
Die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden regeln die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der Ortslagen.
Alle Grundstückseigentümer, von den an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen
liegenden Grundstücken, sind verpflichtet, die vor ihrem Grundstücksbereich befindlichen
Flächen bis zur Straßenmitte zu reinigen.
Der Kehricht und sonstige Unrat ist nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Er darf nicht dem Kanalnetz, Gräben oder Entwässerungsrinnen zugeführt werden.
Hinweis: Rasenschnitt von Anliegerflächen oder Laub der Straßenbäume darf nicht an Wegrändern, auf kommunalen Flächen oder im Wald bzw. Park abgelegt werden. Rasenschnitt und Laub usw. kann auf dem Grundstück des Anliegers zur Eigenkompostierung abgelegt werden oder ist einer Kompostieranlage zuzuführen. Die Kosten dafür liegen beim Reinigungspflichtigen.
Das Verbringen von Grünabfällen außerhalb des eigenen Grundstückes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
-Ordnungsamt -